1. Allgemeiner Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen unserer Lieferanten aus Kauf-, Miet- und anderen Verträgen einschließlich solcher aus künftigen Geschäftsabschlüssen und Dauerschuldverhältnissen. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten eine Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
1.2 Die Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Lieferanten ist ausdrücklich ausgeschlossen.
1.3 Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
2. Verkehrsfähigkeit / REACH
2.1 Der Lieferant garantiert für die gesamte Lieferzeit, dass die Vertragsprodukte den jeweiligen Produktspezifikationen und vorgestellten Mustern entsprechen. Falls für ein Vertragsprodukt noch keine Produktspezifikation vereinbart worden sein sollte, sind Inhalt der Zusicherung die jeweils geltenden besonderen Qualitätsvereinbarungen zwischen den Vertragsparteien in Verbindung mit den vorgestellten Mustern.
2.2 Falls und soweit bezüglich eines Vertragsproduktes weder eine Produktspezifikation noch eine ausdrückliche besondere Qualitätsvereinbarung bestehen sollte, garantiert der Lieferant als Mindeststandard ausdrücklich, dass die Ware in jeglicher Beziehung, insbesondere im Hinblick auf Zusammensetzung, Zutaten, Kennzeichnung, Ausstattung, den in Deutschland und dem europäischen Ausland jeweils geltenden rechtlichen Anforderungen entspricht und damit in Deutschland oder im europäischen Ausland uneingeschränkt verkehrsfähig ist. Bei Änderungen von technischen oder produktsicherheitsrelevanten Normen sind ab dem Stichtag des Inkrafttretens dieser Änderung – unabhängig davon, ob diese neuen Normen Übergangsfristen für die Altware gewähren – die Waren nur nach den neuen Anforderungen zu produzieren und zu liefern.
2.3 Der Lieferant hat ein entsprechendes System installiert, das nachweislich sicherstellt, dass jegliche Kontamination der verwendeten Rohstoffe und des fertigen Produktes ausgeschlossen wird. Dies gilt auch für den Transport, insbesondere dann, wenn das für uns bestimmte Produkt mit Produkten anderer Firmen zusammen transportiert wird. Der Lieferant stellt uns auf Nachfrage die entsprechenden Nachweise umgehend zur Verfügung und gewährt uns zum Zweck der Überprüfung der Stimmigkeit des Systems in der produzierenden Betriebsstätte Einsicht in die zugehörigen Dokumente. Sollten sich die diesbezüglichen europäischen oder landesspezifischen gesetzlichen Regelungen ändern, so gilt weiterhin die Garantie des Lieferanten, dass die Produkte so beschaffen sein müssen, dass keine Kennzeichnungspflicht ausgelöst wird und die Produktkennzeichnung dennoch weiterhin den gültigen Rechtsvorschriften entspricht. Erfordert dies eine nicht unwesentliche Änderung der Herstellung und/oder Zusammensetzung der Produkte, so hat der Lieferant uns dies unverzüglich mitzuteilen.
2.4 Der Lieferant stellt sicher, dass er alle Registrierungspflichten, die aus der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) resultieren, termingerecht, vollständig und korrekt erfüllt und legt uns auf Nachfrage die entsprechende Dokumentation als Nachweis vor. Zur Erfüllung der Verbraucher- Informationspflicht nach Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) stellt der Lieferant uns die gemäß der Verordnung geforderten Daten über eingesetzte besonders Besorgnis erregende chemische Substanzen zur Verfügung. Maßgebend hierfür ist die offizielle Kandidatenliste: „Reach Candidate List of Substances of Very High Concern for Authorisation grows“, einzusehen im Internet unter http://www.echa.europa.eu/chem_data/authorisation_process/candidate_list_table_en.asp, bzw. der offiziellen, jeweils aktuellen Nachfolge – Liste. Die geforderten Daten sind uns spätestens 4 Wochen vor der Erstanlieferung des betroffenen Artikels vorzulegen. Für nachträgliche Änderungen und Ergänzungen zur Kandidatenliste garantiert der Lieferant, dass er für alle von ihm an uns gelieferten Artikel auf Anfrage die geforderten Daten innerhalb von 15 Werktagen zur Verfügung stellen kann. Erfolgen seitens des Lieferanten zu einem späteren Zeitpunkt Änderungen zu einer eventuell festgelegten Produktspezifikation, sind wir unverzüglich, unaufgefordert und schriftlich darüber zu informieren.
3. Bestellungen, Bestellunterlagen, höhere Gewalt
3.1 Der Lieferant kann unsere Bestellung innerhalb einer Frist von zwei Wochen annehmen; danach sind wir nicht mehr an unsere Bestellung gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei uns.
3.2 Wir sind berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 90 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach den vorstehenden Satz mindestens 120 Tage beträgt. Wir werden den Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird uns die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang unserer Mitteilung gemäß Satz 1 schriftlich anzeigen.
3.3 Für den Fall, dass der Lieferant an der Erfüllung seiner ihm gemäß Vertrag obliegenden Verpflichtungen aufgrund eines Ereignisses von höherer Gewalt gehindert wird und er das Bestehen eines solchen Ereignisses durch ausreichenden Beweis belegen kann, wird die Erfüllung dieser Verpflichtungen, solange das Ereignis höherer Gewalt besteht, ausgesetzt. Dies gilt auch, soweit wir aufgrund eines solchen Umstandes die bestellten Produkte nicht oder nicht zeitnah verwenden können. Ein Ereignis höherer Gewalt ist ein unvorhersehbares und außerhalb des Einflusses des Lieferanten liegendes Ereignis. Wir haben das Recht, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Lieferanten mit sofortiger Wirkung und ohne Schadensersatzpflicht gegenüber dem Lieferanten zu beenden, wenn der Zusammenhang der Nichterfüllung eine sofortige Kündigung rechtfertigt oder wenn die die höhere Gewalt begründenden Umstände länger als dreißig (30) Tage andauern. Ein Ereignis höherer Gewalt kann auf Seiten des Lieferanten weder in einem Mangel an Personal, Produktionsmaterialien oder Ressourcen, Streik, Vertragsbruch seitens durch den Lieferanten beauftragter Dritter oder finanziellen Problemen des Lieferanten liegen oder darin die notwendigen rechtlichen oder behördlichen Genehmigungen oder Bevollmächtigungen für die zu liefernden Waren oder Leistungen beizubringen.
3.4 An Abbildungen, Zeichnungen, Mustern, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- u. Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten. Insoweit gelten ergänzend die Nrn. 5.4 und 5.5 dieser Bedingungen.
3.5 Vergütungen oder Entschädigungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten, usw. werden von uns nicht gewährt.
4. Preise
4.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschl. Verpackung, Fracht, Versicherung und sonstige Nebenkosten ein. Die Rückgabe der Verpackung und sonstiger Transportmittel (z. B. Paletten) bedarf besonderer Vereinbarung.
4.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten.
4.3 Zahlungen erfolgen durch Überweisung auf ein Bankkonto des Lieferanten. Maßgebend für die Zahlung sind die von uns ermittelten Mengen, Gewichte oder sonst der Berechnung zugrunde liegenden Einheiten.
4.4 Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese - entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung - die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung eintretenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
4.5 Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt einer den Anforderungen des 4.3. entsprechenden Rechnung netto.
4.6 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns bereits nach schriftlicher Geltendmachung zu, auch wenn der Lieferant diese Ansprüche bestreitet.
4.7 Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen nur in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins gemäß § 247 BGB.
5. Lieferung, Gefahrübergang
5.1 Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich. Dafür haben wir nicht einzustehen.
5.2 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend, ebenso wie die von uns festgesetzten Mengen, Gewichte und Stückzahlen.
5.3 Im Falle des Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Der Lieferant kann sich hierbei nicht auf unvorhersehbare oder außergewöhnliche Ereignisse, insbesondere behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, z.B. Streik und Aussperrung, sämtliche Verzögerungen bei der Anlieferung von Hilfsstoffen oder Zubehörteilen, besonders bei Vorlieferanten, berufen. Kommt es aufgrund der Lieferverzögerung zu einer für uns nicht zumutbaren Erschwerung unserer Abnahmeverpflichtung, so sind wir berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt § 323 BGB.
5.4 Befindet sich der Lieferant mit der Lieferung in Verzug, so hat er uns auch im Falle einfacher Fahrlässigkeit Schadensersatz zu leisten. Das gilt auch bei vertragsuntypischen und daher nicht vorhersehbaren Verzugsschäden. Die Verzugsentschädigung des Lieferanten ist nicht begrenzt. Er ist verpflichtet, uns den tatsächlich entstandenen Schaden im gesetzlichen Umfang vollständig zu ersetzen. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Schadensersatz neben und/oder statt der Leistung hat der Lieferant auch bei einfacher Fahrlässigkeit in tatsächlich entstandener Höhe zu leisten.
5.5 Wir sind auch bei teilweisem Leistungsverzug oder bei teilweiser Unmöglichkeit der Leistung berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom gesamten Vertrag zurückzutreten.
5.6 Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, DPU Incoterms 2020 zu erfolgen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht daher erst mit Ablieferung der Sache bei uns auf uns über.
5.7 Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu Teillieferungen nicht berechtigt.
5.8 Wir sind berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% des Auftragswertes, höchstens insgesamt jedoch von 5% des jeweiligen Auftragswertes zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.
6. Sicherheitslager/Sicherheitsbestand
6.1 Der Lieferant ist verpflichtet, den in der Produktspezifikation oder der Bestellung benannten Sicherheitsbestand an Ware permanent auf Lager vorzuhalten und gibt uns wöchentlich eine schriftliche Übersicht über die Mengen der entsprechenden Artikel. Sollten wir aufgrund des Fehlens eines vereinbarten Sicherheitsbestandes selber Produktausfälle haben oder sogar unseren Kunden gegenüber lieferunfähig werden, trägt die entstehenden Schäden der Vertragspartner.
7. Qualität des EAN-Codes
7.1 Im Falle, dass auf ein Produkt ein EAN-Code aufgebracht werden muss, hat der Lieferant sicherzustellen, dass die Druckqualität mind. B (3) gem. den Normen DIN ISO/IEC 1520 (metrisch) und ZEN/ANSI DIN ISO/IEC 15416 (Kontrast) beträgt. Dies gilt nicht für im Flexodruckverfahren bedruckte Wellpappe. Der Lieferant garantiert, dass die Ware in der vereinbarten Art und Weise mit einem EAN-Code versehen ist. Ist die Ware entgegen der vorstehenden Garantie ganz oder zum Teil mit einem falschen EAN-Code versehen, sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 25.000 Euro pro Auftrag zu erheben. Die Vertragsstrafe ist nur dann nicht zu zahlen, wenn der Lieferant nachweist, dass er oder seine Erfüllungsgehilfen (insbesondere seine Vorlieferanten) die Anbringung des falschen EAN-Codes nicht zu vertreten haben. Abweichend von § 341 Abs. 3 BGB müssen wir die Vertragsstrafe erst bei Zahlung des Kaufpreises durch unseren Kunden geltend machen. Die Geltendmachung des weitergehenden Schadens unter Anrechnung der Vertragsstrafe bleibt uns unbenommen.
8. Eigentumsvorbehalt, Beistellung, Werkzeuge
8.1 Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns an diesen das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsache (Einkaufspreis zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum und das Miteigentum für uns. Der Lieferant ist verpflichtet, die in unserem Eigentum stehenden Gegenstände im ordnungsgemäßen Zustand an uns herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit uns geschlossenen Verträge benötigt werden.
8.2 An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden vorstehend bezeichneten Gegenstände zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer- Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Er ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
8.3 Stellen wir eigene Software oder Software anderer Firmen zur Verfügung, ist der Lieferant verpflichtet, für eine strikte Geheimhaltung der Software zu sorgen. Die bei ihm mit der Arbeit an oder mit der Software betrauten Personen sind vertraglich entsprechend zur Geheimhaltung zu verpflichten. Der Lieferant ist in diesem Fall berechtigt, eine Sicherungskopie der von uns gelieferten Software zu ziehen und an einem sicheren Ort, der dem Zugriff Dritter entzogen ist, aufzubewahren. Nach Beendigung der Arbeiten hat der Lieferant diese Sicherungskopie zu löschen und uns die Löschung der Sicherungskopie schriftlich und eidesstattlich zu versichern.
8.4 Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Auf Anforderung hat der Lieferant die ihm überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen an uns zurückzugeben.
8.5 Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen sich der Lieferant das Eigentum vorbehält. Saldovorbehalte, erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte sind unzulässig.
9. Mängeluntersuchung, Mängelhaftung
9.1 Der Lieferant ist dafür verantwortlich, dass sämtliche von ihm gelieferten Gegenstände und alle von ihm erbrachten Leistungen dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft bzw. den vorgesehenen Vertriebs- und Anwendungsgebieten, den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden sowie den von uns vorgeschriebenen Funktionen und Spezifikationen entsprechen. Die Einhaltung dieser Bestimmungen ist auf unser Verlangen durch Vorlage entsprechender Prüfberichte, Analysezertifikate oder Abnahmeprotokolle nachzuweisen. Abnahmeprotokolle der Berufsgenossenschaften oder sonstiger technischer Prüfämter sind kostenfrei mitzuliefern, soweit dies für die weitere Verarbeitung oder den Vertrieb der Produkte erforderlich ist.
9.2 Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete und dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung vorzunehmen sowie über alle relevanten Daten der Produktion eine Dokumentation anzufertigen und auf Wunsch von uns mit der Auslieferung ein Protokoll der Qualitätskontrollen zu übergeben. Im Falle von Produktschäden oder gegenüber uns erhobenen Produkthaftungsansprüchen ist der Lieferant auf Verlangen von uns zur Vorlage entsprechender Dokumentationen oder sonstiger geeigneter Unterlagen verpflichtet, um den Nachweis eines fehlerfreien Produktes zu ermöglichen. Der Lieferant sichert den Abschluss und die Aufrechterhaltung einer Betriebshaftpflichtversicherung unter ausreichenden Deckungssummen zu und wird auf Wunsch von uns den Nachweis führen.
9.3 Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rügefrist in diesem Sinne beträgt mindestens sieben Werktage, gerechnet ab Wareneingang oder - bei verdeckten Mängeln - ab Entdeckung des jeweiligen Mangels. § 377 Abs. 4 HGB bleibt unberührt. Etwaige Vereinbarungen über Untersuchungs- und Rügepflichten aus einer zwischen uns und dem Lieferanten geschlossenen Qualitätssicherungsvereinbarung bleiben unberührt.
9.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
9.5 Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
9.6 Die Verjährungsfrist beträgt mindestens 36 Monate, wenn nicht das Gesetz im Einzelfall eine längere Verjährungsfrist vorsieht. Der Beginn, der Neubeginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung. der Verjährung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
9.7 Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung durch den Lieferanten beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte oder nachgebesserte Teile erneut.
10. Haftung, Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz
10.1 Der Lieferant haftet in vollem gesetzlichem Umfang auf Ersatz von Schäden, die von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern, Angestellten oder leitenden Angestellten verursacht werden.
10.2 Soweit der Lieferant für einen Fehler eines Produktes verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit vom Schadensersatzanspruch Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
10.3 In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, uns etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
10.4 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 4 Millionen € pro Personenschaden/Sachschaden - pauschal - zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
10.5 Rückgriffsansprüche gegenüber dem Lieferanten nach den gesetzlichen Bestimmungen der Produkthaftung verjähren nicht früher als die eigenen Verpflichtungen von uns gegenüber Dritten.
11. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht
11.1 Wir sind zur Aufrechnung auch mit bestrittenen Forderungen berechtigt.
11.2 Wir sind zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes im gesetzlichen Umfang berechtigt.
12. Abtretungsverbot
12.1 Die Rechte des Lieferanten aus den mit uns getätigten Geschäften sind ohne unsere schriftliche Zustimmung, die wir jedoch nicht unbillig verweigern werden, nicht übertragbar.
13. Datenschutz
13.1 Der Lieferant ist damit einverstanden, dass wir im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekanntwerdende personenbezogene Daten in unserer EDV-Anlage speichern und automatisch verarbeiten.
14. Schutzrechte
14.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter in Ländern der EU, Nordamerika oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden. Er ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen einer Verletzung von solchen Schutzrechten erheben und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten.
14.2 Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Wir werden dem Dritten unverzüglich, über eine solche Inanspruchnahme unterrichten und allein dem Lieferanten die Entscheidung überlassen, ob der Anspruch anerkannt, bestritten oder verglichen werden soll. Im Falle eines Prozesses werden wir dem Lieferanten den Streit verkünden.
14.3 Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Dazu gehören insbesondere auch die Kosten einer anwaltlichen Vertretung.
14.4 Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.
15. Business Social Compliance Initiative (BSCI)
15.1 Für MANTZ ist es von Bedeutung, dass die Produktion von Waren für seine Kunden entlang der Lieferkette unter Berücksichtigung von anerkannten sozialen und ökologischen Standards erfolgt. Wir haben uns deshalb verpflichtet, den BSCI-Verhaltenskodex (Code of Conduct) zu beachten. Solange wir keine schriftliche gegenteilige Mitteilung vom Lieferanten erhalten gehen wir davon aus, dass der Lieferant ebenfalls diesen „Code of Conduct“, der in seiner aktuellen Form unter http://www.bsci-eu.org/index.php?id=2034 verfügbar ist, zur Kenntnis nimmt, beachtet und sich über die zukünftigen Änderungen selbstständig und unaufgefordert informiert.
16. Allgemeines
16.1 Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit des übrigen Teils unberührt. Anstelle der unwirksamen Klausel tritt die gesetzliche Regelung.
16.2 Von den vorstehenden Bedingungen abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen sind nur wirksam in Form einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu dem von den Parteien geschlossenen Vertrag, in dem auf die abgeänderten Bedingungen Bezug genommen wird. Auch die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.
16.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Solingen.
16.4 Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts über den internationalen Kauf von Waren ist ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn der Lieferant seinen Sitz im Ausland hat.
Solingen, November 2023

Allgemeine Einkaufsbedingungen