1. |
Allgemeiner Geltungsbereich |
1.1 |
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen unserer
Lieferanten aus Kauf-, Miet- und anderen Verträgen einschließlich solcher aus künftigen
Geschäftsabschlüssen und Dauerschuldverhältnissen. Entgegenstehende oder von diesen
Bedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, wir
hätten ausdrücklich ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen
gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen
abweichender Bedingungen des Lieferanten eine Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder
eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener
Geschäftsbedingungen. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks
Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. |
1.2 |
Die Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Lieferanten ist ausdrücklich ausgeschlossen. |
1.3 |
Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten. |
2. |
Verkehrsfähigkeit / REACH |
2.1 |
Der Lieferant garantiert für die gesamte Lieferzeit, dass die Vertragsprodukte den jeweiligen
Produktspezifikationen und vorgestellten Mustern entsprechen. Falls für ein Vertragsprodukt noch
keine Produktspezifikation vereinbart worden sein sollte, sind Inhalt der Zusicherung die jeweils
geltenden besonderen Qualitätsvereinbarungen zwischen den Vertragsparteien in Verbindung mit
den vorgestellten Mustern. |
2.2 |
Falls und soweit bezüglich eines Vertragsproduktes weder eine Produktspezifikation noch eine
ausdrückliche besondere Qualitätsvereinbarung bestehen sollte, garantiert der Lieferant als
Mindeststandard ausdrücklich, dass die Ware in jeglicher Beziehung, insbesondere im Hinblick auf
Zusammensetzung, Zutaten, Kennzeichnung, Ausstattung, den in Deutschland und dem
europäischen Ausland jeweils geltenden rechtlichen Anforderungen entspricht und damit in
Deutschland oder im europäischen Ausland uneingeschränkt verkehrsfähig ist. Bei Änderungen von
technischen oder produktsicherheitsrelevanten Normen sind ab dem Stichtag des Inkrafttretens
dieser Änderung – unabhängig davon, ob diese neuen Normen Übergangsfristen für die Altware
gewähren – die Waren nur nach den neuen Anforderungen zu produzieren und zu liefern. |
2.3 |
Der Lieferant hat ein entsprechendes System installiert, das nachweislich sicherstellt, dass jegliche
Kontamination der verwendeten Rohstoffe und des fertigen Produktes ausgeschlossen wird. Dies gilt
auch für den Transport, insbesondere dann, wenn das für uns bestimmte Produkt mit Produkten
anderer Firmen zusammen transportiert wird. Der Lieferant stellt uns auf Nachfrage die
entsprechenden Nachweise umgehend zur Verfügung und gewährt uns zum Zweck der Überprüfung
der Stimmigkeit des Systems in der produzierenden Betriebsstätte Einsicht in die zugehörigen
Dokumente.
Sollten sich die diesbezüglichen europäischen oder landesspezifischen gesetzlichen Regelungen
ändern, so gilt weiterhin die Garantie des Lieferanten, dass die Produkte so beschaffen sein müssen,
dass keine Kennzeichnungspflicht ausgelöst wird und die Produktkennzeichnung dennoch weiterhin
den gültigen Rechtsvorschriften entspricht. Erfordert dies eine nicht unwesentliche Änderung der
Herstellung und/oder Zusammensetzung der Produkte, so hat der Lieferant uns dies unverzüglich
mitzuteilen. |
2.4 |
Der Lieferant stellt sicher, dass er alle Registrierungspflichten, die aus der Verordnung (EG) Nr.
1907/2006 (REACH) resultieren, termingerecht, vollständig und korrekt erfüllt und legt uns auf
Nachfrage die entsprechende Dokumentation als Nachweis vor. Zur Erfüllung der Verbraucher-
Informationspflicht nach Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) stellt der Lieferant uns die gemäß
der Verordnung geforderten Daten über eingesetzte besonders Besorgnis erregende chemische
Substanzen zur Verfügung. Maßgebend hierfür ist die offizielle Kandidatenliste: „Reach Candidate
List of Substances of Very High Concern for Authorisation grows“, einzusehen im Internet unter
http://www.echa.europa.eu/chem_data/authorisation_process/candidate_list_table_en.asp, bzw. der
offiziellen, jeweils aktuellen Nachfolge – Liste. Die geforderten Daten sind uns spätestens 4 Wochen
vor der Erstanlieferung des betroffenen Artikels vorzulegen. Für nachträgliche Änderungen und
Ergänzungen zur Kandidatenliste garantiert der Lieferant, dass er für alle von ihm an uns gelieferten
Artikel auf Anfrage die geforderten Daten innerhalb von 15 Werktagen zur Verfügung stellen kann.
Erfolgen seitens des Lieferanten zu einem späteren Zeitpunkt Änderungen zu einer eventuell
festgelegten Produktspezifikation, sind wir unverzüglich, unaufgefordert und schriftlich darüber zu
informieren. |
3. |
Bestellungen, Bestellunterlagen, höhere Gewalt |
3.1 |
Der Lieferant kann unsere Bestellung innerhalb einer Frist von zwei Wochen annehmen; danach sind
wir nicht mehr an unsere Bestellung gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der
Zugang der Annahmeerklärung bei uns. |
3.2 |
Wir sind berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch
schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 90 Kalendertagen vor dem vereinbarten
Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im
Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand
umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach den vorstehenden Satz
mindestens 120 Tage beträgt. Wir werden den Lieferanten die jeweils durch die Änderung
entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche
Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und
Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich
der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird uns die von ihm bei
sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem
Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang unserer Mitteilung gemäß
Satz 1 schriftlich anzeigen. |
3.3 |
Für den Fall, dass der Lieferant an der Erfüllung seiner ihm gemäß Vertrag obliegenden
Verpflichtungen aufgrund eines Ereignisses von höherer Gewalt gehindert wird und er das Bestehen
eines solchen Ereignisses durch ausreichenden Beweis belegen kann, wird die Erfüllung dieser
Verpflichtungen, solange das Ereignis höherer Gewalt besteht, ausgesetzt. Dies gilt auch, soweit wir
aufgrund eines solchen Umstandes die bestellten Produkte nicht oder nicht zeitnah verwenden
können.
Ein Ereignis höherer Gewalt ist ein unvorhersehbares und außerhalb des Einflusses des Lieferanten
liegendes Ereignis. Wir haben das Recht, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Lieferanten
mit sofortiger Wirkung und ohne Schadensersatzpflicht gegenüber dem Lieferanten zu beenden,
wenn der Zusammenhang der Nichterfüllung eine sofortige Kündigung rechtfertigt oder wenn die die
höhere Gewalt begründenden Umstände länger als dreißig (30) Tage andauern. Ein Ereignis höherer
Gewalt kann auf Seiten des Lieferanten weder in einem Mangel an Personal, Produktionsmaterialien
oder Ressourcen, Streik, Vertragsbruch seitens durch den Lieferanten beauftragter Dritter oder
finanziellen Problemen des Lieferanten liegen oder darin die notwendigen rechtlichen oder
behördlichen Genehmigungen oder Bevollmächtigungen für die zu liefernden Waren oder Leistungen
beizubringen. |
3.4 |
An Abbildungen, Zeichnungen, Mustern, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns
Eigentums- u. Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche
Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund
unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert
zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten. Insoweit gelten ergänzend die Nrn. 5.4
und 5.5 dieser Bedingungen. |
3.5 |
Vergütungen oder Entschädigungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten,
usw. werden von uns nicht gewährt. |
4. |
Preise |
4.1 |
Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher
Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschl. Verpackung, Fracht, Versicherung und
sonstige Nebenkosten ein. Die Rückgabe der Verpackung und sonstiger Transportmittel (z. B.
Paletten) bedarf besonderer Vereinbarung. |
4.2 |
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten. |
4.3 |
Zahlungen erfolgen durch Überweisung auf ein Bankkonto des Lieferanten. Maßgebend für die
Zahlung sind die von uns ermittelten Mengen, Gewichte oder sonst der Berechnung
zugrunde liegenden Einheiten. |
4.4 |
Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese - entsprechend den Vorgaben in unserer
Bestellung - die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser
Verpflichtung eintretenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er
diese nicht zu vertreten hat. |
4.5 |
Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen,
gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen nach
Erhalt einer den Anforderungen des 4.3. entsprechenden Rechnung netto. |
4.6 |
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns bereits nach schriftlicher Geltendmachung
zu, auch wenn der Lieferant diese Ansprüche bestreitet. |
4.7 |
Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen nur in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins
gemäß § 247 BGB. |
5. |
Lieferung, Gefahrübergang |
5.1 |
Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere
Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung
unvermeidlich. Dafür haben wir nicht einzustehen. |
5.2 |
Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend, ebenso wie die von uns festgesetzten
Mengen, Gewichte und Stückzahlen. |
5.3 |
Im Falle des Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Der Lieferant ist verpflichtet,
uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar
werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Der
Lieferant kann sich hierbei nicht auf unvorhersehbare oder außergewöhnliche Ereignisse,
insbesondere behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Maßnahmen im Rahmen von
Arbeitskämpfen, z.B. Streik und Aussperrung, sämtliche Verzögerungen bei der Anlieferung von
Hilfsstoffen oder Zubehörteilen, besonders bei Vorlieferanten, berufen. Kommt es aufgrund der
Lieferverzögerung zu einer für uns nicht zumutbaren Erschwerung unserer Abnahmeverpflichtung, so
sind wir berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt § 323 BGB. |
5.4 |
Befindet sich der Lieferant mit der Lieferung in Verzug, so hat er uns auch im Falle einfacher
Fahrlässigkeit Schadensersatz zu leisten. Das gilt auch bei vertragsuntypischen und daher nicht
vorhersehbaren Verzugsschäden.
Die Verzugsentschädigung des Lieferanten ist nicht begrenzt. Er ist verpflichtet, uns den tatsächlich
entstandenen Schaden im gesetzlichen Umfang vollständig zu ersetzen. Insbesondere sind wir
berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadenersatz statt der Leistung zu
verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem
Lieferanten das Recht zu, nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Schadensersatz neben und/oder statt der Leistung hat der Lieferant auch bei einfacher
Fahrlässigkeit in tatsächlich entstandener Höhe zu leisten.
|
5.5 |
Wir sind auch bei teilweisem Leistungsverzug oder bei teilweiser Unmöglichkeit der Leistung
berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen oder nach Ablauf einer angemessenen
Nachfrist vom gesamten Vertrag zurückzutreten.
|
5.6 |
Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, DPU Incoterms 2020 zu erfolgen.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht daher erst mit Ablieferung der Sache bei uns auf uns
über.
|
5.7 |
Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu Teillieferungen nicht berechtigt.
|
5.8 |
Wir sind berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem
Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5%
des Auftragswertes, höchstens insgesamt jedoch von 5% des jeweiligen Auftragswertes zu
verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden
anzurechnen.
|
6. |
Sicherheitslager/Sicherheitsbestand |
6.1 |
Der Lieferant ist verpflichtet, den in der Produktspezifikation oder der Bestellung benannten
Sicherheitsbestand an Ware permanent auf Lager vorzuhalten und gibt uns wöchentlich eine
schriftliche Übersicht über die Mengen der entsprechenden Artikel. Sollten wir aufgrund des Fehlens
eines vereinbarten Sicherheitsbestandes selber Produktausfälle haben oder sogar unseren Kunden
gegenüber lieferunfähig werden, trägt die entstehenden Schäden der Vertragspartner. |
7. |
Qualität des EAN-Codes |
7.1 |
Im Falle, dass auf ein Produkt ein EAN-Code aufgebracht werden muss, hat der Lieferant sicherzustellen, dass die Druckqualität mind. B (3) gem. den Normen DIN ISO/IEC 1520 (metrisch)
und ZEN/ANSI DIN ISO/IEC 15416 (Kontrast) beträgt. Dies gilt nicht für im Flexodruckverfahren bedruckte Wellpappe.
Der Lieferant garantiert, dass die Ware in der vereinbarten Art und Weise mit einem EAN-Code versehen ist. Ist die Ware entgegen der vorstehenden Garantie ganz oder zum Teil mit einem falschen EAN-Code versehen, sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 25.000 Euro pro Auftrag zu erheben. Die Vertragsstrafe ist nur dann nicht zu zahlen, wenn der Lieferant nachweist, dass er oder seine Erfüllungsgehilfen (insbesondere seine Vorlieferanten) die Anbringung des falschen EAN-Codes nicht zu vertreten haben. Abweichend von § 341 Abs. 3 BGB müssen wir die Vertragsstrafe erst bei Zahlung des Kaufpreises durch unseren Kunden geltend machen. Die Geltendmachung des weitergehenden Schadens unter Anrechnung der Vertragsstrafe bleibt uns unbenommen.
|
8. |
Eigentumsvorbehalt, Beistellung, Werkzeuge |
8.1 |
Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns an diesen das Eigentum vor.
Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird die von uns
beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsache
(Einkaufspreis zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der
Vermischung.
Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen
ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant
verwahrt das Alleineigentum und das Miteigentum für uns.
Der Lieferant ist verpflichtet, die in unserem Eigentum stehenden Gegenstände im
ordnungsgemäßen Zustand an uns herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der
mit uns geschlossenen Verträge benötigt werden. |
8.2 |
An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge
ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden vorstehend bezeichneten Gegenstände zum Neuwert auf eigene
Kosten gegen Feuer- Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant
uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die
Abtretung hiermit an.
Er ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten
rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies
schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt. |
8.3 |
Stellen wir eigene Software oder Software anderer Firmen zur Verfügung, ist der Lieferant
verpflichtet, für eine strikte Geheimhaltung der Software zu sorgen. Die bei ihm mit der Arbeit an oder
mit der Software betrauten Personen sind vertraglich entsprechend zur Geheimhaltung zu
verpflichten. Der Lieferant ist in diesem Fall berechtigt, eine Sicherungskopie der von uns gelieferten
Software zu ziehen und an einem sicheren Ort, der dem Zugriff Dritter entzogen ist, aufzubewahren.
Nach Beendigung der Arbeiten hat der Lieferant diese Sicherungskopie zu löschen und uns die
Löschung der Sicherungskopie schriftlich und eidesstattlich zu versichern. |
8.4 |
Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und
sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung offengelegt werden.
Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Auf Anforderung hat
der Lieferant die ihm überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen
Unterlagen an uns zurückzugeben. |
8.5 |
Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für
die jeweiligen Produkte beziehen, an denen sich der Lieferant das Eigentum vorbehält.
Saldovorbehalte, erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte sind unzulässig. |
9. |
Mängeluntersuchung, Mängelhaftung |
9.1 |
Der Lieferant ist dafür verantwortlich, dass sämtliche von ihm gelieferten Gegenstände und alle von
ihm erbrachten Leistungen dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik, den einschlägigen
rechtlichen Bestimmungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft bzw. den vorgesehenen
Vertriebs- und Anwendungsgebieten, den Vorschriften und Richtlinien von Behörden,
Berufsgenossenschaften und Fachverbänden sowie den von uns vorgeschriebenen Funktionen und
Spezifikationen entsprechen.
Die Einhaltung dieser Bestimmungen ist auf unser Verlangen durch Vorlage entsprechender
Prüfberichte, Analysezertifikate oder Abnahmeprotokolle nachzuweisen.
Abnahmeprotokolle der Berufsgenossenschaften oder sonstiger technischer Prüfämter sind
kostenfrei mitzuliefern, soweit dies für die weitere Verarbeitung oder den Vertrieb der Produkte
erforderlich ist. |
9.2 |
Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete und dem neuesten Stand der Technik
entsprechende Qualitätssicherung vorzunehmen sowie über alle relevanten Daten der Produktion
eine Dokumentation anzufertigen und auf Wunsch von uns mit der Auslieferung ein Protokoll der
Qualitätskontrollen zu übergeben.
Im Falle von Produktschäden oder gegenüber uns erhobenen Produkthaftungsansprüchen ist der
Lieferant auf Verlangen von uns zur Vorlage entsprechender Dokumentationen oder sonstiger
geeigneter Unterlagen verpflichtet, um den Nachweis eines fehlerfreien Produktes zu ermöglichen.
Der Lieferant sichert den Abschluss und die Aufrechterhaltung einer Betriebshaftpflichtversicherung
unter ausreichenden Deckungssummen zu und wird auf Wunsch von uns den Nachweis führen. |
9.3 |
Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und
Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rügefrist in diesem Sinne beträgt mindestens sieben
Werktage, gerechnet ab Wareneingang oder - bei verdeckten Mängeln - ab Entdeckung des
jeweiligen Mangels. § 377 Abs. 4 HGB bleibt unberührt.
Etwaige Vereinbarungen über Untersuchungs- und Rügepflichten aus einer zwischen uns und dem
Lieferanten geschlossenen Qualitätssicherungsvereinbarung bleiben unberührt. |
9.4 |
Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom
Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen.
Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt
ausdrücklich vorbehalten. |
9.5 |
Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn
Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht. |
9.6 |
Die Verjährungsfrist beträgt mindestens 36 Monate, wenn nicht das Gesetz im Einzelfall eine längere
Verjährungsfrist vorsieht. Der Beginn, der Neubeginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung. der
Verjährung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. |
9.7 |
Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von
Gewährleistungsansprüchen gehemmt. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung durch den
Lieferanten beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte oder nachgebesserte Teile erneut. |
10. |
Haftung, Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz |
10.1 |
Der Lieferant haftet in vollem gesetzlichem Umfang auf Ersatz von Schäden, die von ihm, seinen
gesetzlichen Vertretern, Angestellten oder leitenden Angestellten verursacht werden. |
10.2 |
Soweit der Lieferant für einen Fehler eines Produktes verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns
insoweit vom Schadensersatzanspruch Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in
seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. |
10.3 |
In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, uns etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683,
670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit
einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden
Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und
ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche. |
10.4 |
Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von
4 Millionen € pro Personenschaden/Sachschaden - pauschal - zu unterhalten; stehen uns
weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. |
10.5 |
Rückgriffsansprüche gegenüber dem Lieferanten nach den gesetzlichen Bestimmungen der
Produkthaftung verjähren nicht früher als die eigenen Verpflichtungen von uns gegenüber Dritten. |
11. |
Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht |
11.1 |
Wir sind zur Aufrechnung auch mit bestrittenen Forderungen berechtigt. |
11.2 |
Wir sind zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes im gesetzlichen Umfang berechtigt. |
12. |
Abtretungsverbot |
12.1 |
Die Rechte des Lieferanten aus den mit uns getätigten Geschäften sind ohne unsere schriftliche
Zustimmung, die wir jedoch nicht unbillig verweigern werden, nicht übertragbar. |
13. |
Datenschutz |
13.1 |
Der Lieferant ist damit einverstanden, dass wir im Rahmen der Geschäftsbeziehung
bekanntwerdende personenbezogene Daten in unserer EDV-Anlage speichern und automatisch
verarbeiten. |
14. |
Schutzrechte |
14.1 |
Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter in
Ländern der EU, Nordamerika oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder
herstellen lässt, verletzt werden. Er ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte
gegen uns wegen einer Verletzung von solchen Schutzrechten erheben und uns alle notwendigen
Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch
besteht unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten. |
14.2 |
Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns
auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Wir werden dem Dritten
unverzüglich, über eine solche Inanspruchnahme unterrichten und allein dem Lieferanten die
Entscheidung überlassen, ob der Anspruch anerkannt, bestritten oder verglichen werden soll. Im
Falle eines Prozesses werden wir dem Lieferanten den Streit verkünden. |
14.3 |
Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im
Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Dazu
gehören insbesondere auch die Kosten einer anwaltlichen Vertretung. |
14.4 |
Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss. |
15. |
Business Social Compliance Initiative (BSCI) |
15.1 |
Für MANTZ ist es von Bedeutung, dass die Produktion von Waren für seine Kunden entlang der
Lieferkette unter Berücksichtigung von anerkannten sozialen und ökologischen Standards erfolgt.
Wir haben uns deshalb verpflichtet, den BSCI-Verhaltenskodex (Code of Conduct) zu beachten.
Solange wir keine schriftliche gegenteilige Mitteilung vom Lieferanten erhalten gehen wir davon aus,
dass der Lieferant ebenfalls diesen „Code of Conduct“, der in seiner aktuellen Form unter
http://www.bsci-eu.org/index.php?id=2034 verfügbar ist, zur Kenntnis nimmt, beachtet und sich über
die zukünftigen Änderungen selbstständig und unaufgefordert informiert. |
16. |
Allgemeines |
16.1 |
Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit des übrigen Teils
unberührt. Anstelle der unwirksamen Klausel tritt die gesetzliche Regelung. |
16.2 |
Von den vorstehenden Bedingungen abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen sind nur
wirksam in Form einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu dem von den Parteien geschlossenen
Vertrag, in dem auf die abgeänderten Bedingungen Bezug genommen wird. Auch die Abbedingung
dieses Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform. |
16.3 |
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Solingen. |
16.4 |
Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die
Geltung des UN-Kaufrechts über den internationalen Kauf von Waren ist ausdrücklich
ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn der Lieferant seinen Sitz im Ausland hat. |
|
Solingen, November 2023 |