1. |
Allgemeines |
1.1 |
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) gelten in ihrer jeweils
aktuellsten Fassung für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, mit Ausnahme
derjenigen zu unseren Auftragnehmern und Lieferanten, ausschließlich. Dies gilt auch, wenn wir in
Kenntnis entgegenstehender Bedingungen unsere Leistungen vorbehaltlos erbringen. Wir
widersprechen hiermit ausdrücklich entgegenstehenden Teilen der AGB des Vertragspartners. Andere
Bedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung schriftlich zugestimmt
haben. Die AGB gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB. |
1.2 |
Alle Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Alle Ergänzungen, Änderungen und
Nebenabreden zu bereits erteilten Aufträgen sowie etwaige Zusicherungen von unseren Mitarbeitern
werden erst nach unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. |
2. |
Vertragsschluss |
2.1 |
Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet
sind. Angaben über Abmessungen, Gewichte und sonstige technische Daten sind betriebs- und
branchenübliche Annäherungswerte, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorausgesetzten
Zweck eine genaue maßgebliche Übereinstimmung voraussetzt. Änderungen, z.B. durch technische
Fortentwicklung, bleiben vorbehalten, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen
Zweck nicht beeinträchtigen. Die von uns überlassenen Angebotsunterlagen sind als Empfehlung
anzusehen, die wir auf Grundlage der uns bekannt gewordenen tatsächlichen Gegebenheiten unter
Beachtung kaufmännischer Sorgfalt erstellt haben. |
2.2 |
Mit seiner Bestellung erklärt der Auftraggeber verbindlich, den Auftrag erteilen zu wollen. Der Vertrag
kommt – auch wenn wir zuvor ein Angebot abgegeben hatten – erst mit unserer Auftragsbestätigung,
spätestens mit Erbringung unserer Leistung zustande. An seine Bestellung bleibt der Auftraggeber für
eine Frist von mindestens 10 Tagen gebunden. Im Fall einer Sofortlieferung kommt der Vertrag mit der
Annahme der Lieferung zustande. |
2.3 |
Grundsätzlich gelten unsere Preise ab Werk ohne Verpackungs-, Versand-, Verladekosten,
Montageleistungen, sonstige Nebenkosten und Mehrwertsteuer. |
2.4 |
Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des
Vertrags Kostenänderungen, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen, Materialpreisänderungen,
nicht vorhersehbaren öffentlichen Abgaben, Gebühren oder vergleichbare Änderungen eintreten.
Erhöht sich der ursprünglich vereinbarte Preis um mehr als 10 Prozent, kann der Auftraggeber innerhalb
einer Frist von 10 Tagen ab Zugang der Mitteilung über die Preiserhöhung vom Vertrag zurücktreten. |
2.5 |
Wir sind berechtigt, uns zur Erfüllung eines Auftrags Subunternehmer zu bedienen. |
2.6 |
Wir behalten uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an allen Mustern, Modellen, Angebots- und
Vertragsunterlagen vor. Diese dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche Einwilligung nicht
zugänglich gemacht werden. Dies gilt für alle kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die dem
Auftraggeber bekannt werden.
Erstellen wir aufgrund einer Vereinbarung mit dem Auftraggeber Muster und kommt ein Vertrag über
die Lieferung von Produkten nicht zu Stande, hat der Auftraggeber die angefallenen Kosten für die
Erstellung von Mustern, Modellen, Druckplatten und Werkzeugen zu tragen. Durch seine Zahlung
erwirbt der Auftraggeber kein Recht auf Lieferung und Eigentumsübertragung der Muster.
Wünscht der Auftraggeber zum Zwecke anderweitiger Verwendung die Eigentumsübertragung von
Werkzeugen, so ist hierfür ein gesonderter Preis zu vereinbaren. Nr.7 der AGB gelten in diesem Fall
entsprechend. |
2.7 |
Vertragsstrafe
Für jeden Fall der schuldhaften Verletzung der in 2.6 beschriebenen Pflichten – auch nach Abschluss
des Vertrags – hat der Auftraggeber vorbehaltlich des Nachweises eines höheren oder niedrigeren
Schadens eine Vertragsstrafe in Höhe von 50% des Nettowerts des Angebots bzw. des vertraglichen
Entgelts zu zahlen. |
3. |
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers |
3.1 |
Der Auftraggeber wirkt bei der Erbringung unserer Leistungen unentgeltlich und rechtzeitig mit und
stellt uns insbesondere alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Daten, Unterlagen und
Informationen zur Verfügung. |
3.2 |
Der Auftraggeber informiert uns unverzüglich über jegliche etwaigen Auffälligkeiten und eventuelle
Schadensfälle im Zusammenhang mit unseren Produkten und Leistungen. |
3.3 |
Bei der Abwehr von Ansprüchen unter dem Gesichtspunkt der Produkthaftpflicht wird uns der
Auftraggeber in jeder ihm zumutbaren Weise unterstützen. |
4. |
Lieferung, Liefertermine, Verzug |
4.1 |
Lieferzeiten und Fertigstellungstermine werden nach bestem Ermessen angegeben, sind aber nur
verbindlich, wenn sie von uns in Schrift-, Text- oder elektronischer Form als verbindlich bezeichnet
werden. |
4.2 |
Sämtliche Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor
völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags. Hierzu gehört insbesondere auch die Erfüllung der
in Nr. 3.1 genannten Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. |
4.3 |
Jede Lieferfrist verliert durch spätere, mehr als nur unwesentliche Änderung des Vertrags ihre
Gültigkeit. Wir sind in einem solchen Fall berechtigt, einen neuen, angemessenen Liefertermin
festzulegen. |
4.4 |
Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die
uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehört insbesondere die von
uns nicht zu vertretende nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, Streik, Aussperrung, behördliche
Anordnung etc. – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.
Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Von der Behinderung werden wir den Auftraggeber
unverzüglich in Kenntnis setzen. Gegen unverzügliche Rückerstattung der Gegenleistung sind wir
darüber hinaus berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. |
4.5 |
Wird ein vereinbarter Liefertermin überschritten oder eine sonstige vertragliche Verpflichtung durch
uns nicht rechtzeitig erfüllt, so hat uns der Auftraggeber schriftlich eine angemessene Nachfrist zur
Erfüllung zu geben, die mindestens 3 Wochen zu betragen hat. |
4.6 |
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des
vertraglichen Bestimmungszweckes verwendbar, die Lieferung der restlich bestellten Waren
sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein unzumutbarer Mehraufwand oder
unverhältnismäßig zusätzliche Kosten entstehen. |
5. |
Versand, Gefahrübergang |
5.1 |
Leistungsort ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart wird, der Ort unseres Werkes
oder Lagers. |
5.2 |
Soweit eine Versendung der Ware erfolgt, versenden wir die Ware auf Gefahr des Auftraggebers.
Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an die Transportperson auf den Auftraggeber über, spätestens
aber mit Verlassen unserer Betriebsstätte. Dies gilt auch dann, wenn wir weitere Leistungen wie den
Versand oder den Transport übernommen haben oder wenn die Lieferung frei Bestimmungsort erfolgt.
Frachtführer, Spediteure etc. sind nicht unsere Erfüllungsgehilfen. |
5.3 |
Als versandbereit gemeldete Ware muss innerhalb einer Woche abgerufen werden. Andernfalls hat
der Auftraggeber die anfallenden Lagerkosten pro Tag zu tragen. Soll die Ware auf seine Kosten
versendet werden, hat er dies mitzuteilen. |
5.4 |
Besondere Beförderungs-, Schutzmittel und Versicherungen werden dem Auftraggeber gesondert
berechnet. |
5.5 |
Leihpaletten bleiben in jedem Fall unser Eigentum und müssen spätestens innerhalb von vier
Wochen – gerechnet vom Tag des Eingangs der Ware beim Auftraggeber an – frachtfrei an uns
zurückgesandt werden. Für Beschädigungen jeglicher Art haftet der Auftraggeber. Bei Verlust
berechnen wir 12,00 € netto pro Palette. Bei Überschreitung der Rückgabefrist berechnen wir 2,00 €
netto pro Palette und angefangener Woche, maximal bis zur Höhe von 12,00 € netto je Palette |
6. |
Zahlungsbedingungen |
6.1 |
Alle Preise verstehen sich rein netto Kasse, zahlbar sofort nach Erhalt der Rechnung in gesetzlichen
Zahlungsmitteln. Schecks gelten erst nach ihrer endgültigen Gutschrift auf unserem Konto als
Erbringung der Zahlung. Skonti gewähren wir nur im Einzelfall; insofern ist der Vertragsinhalt bzw. der
Aufdruck auf der Rechnung maßgebend. |
6.2 |
Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, ohne Mehrwertsteuer. Diese wird
mit dem jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Satz berechnet. |
6.3 |
Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers
ernsthaft zu mindern geeignet sind (insbesondere die Stellung eines Insolvenzantrags oder die Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung), sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen
nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen oder zu erbringen. Wird diese
Vorauskasse oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen erbracht, sind wir zum
Rücktritt von sämtlichen noch nicht vollständig erfüllten Verträgen berechtigt. Die gesamten
ausstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung werden unbeschadet der Geltendmachung
weiterer Rechte sofort fällig. Dasselbe gilt, wenn auf Grund unterbliebener Zahlung einer Rechnung
eine gerichtliche Geltendmachung erforderlich wird. Unabhängig von einem Rücktritt sind wir in den
obigen Fällen auch berechtigt, dem Auftraggeber bis zur Zahlung des Kaufpreises bei vereinbartem
Eigentumsvorbehalt die Weiterveräußerung des Vertragsgegenstands zu untersagen. Die Vorschrift
des § 325 BGB findet Anwendung, so dass das Recht, Schadensersatz zu verlangen, durch einen
Rücktritt nicht ausgeschlossen wird. |
6.4 |
Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, der Anspruch des
Auftraggebers wird von uns anerkannt oder ist rechtskräftig festgestellt. Vorstehendes gilt für eine
Aufrechnung sinngemäß. |
6.5 |
Unabhängig von der Geltendmachung weiteren Schadens sind wir berechtigt, Verzugszinsen in
Höhe von 8 Prozentpunkten über Basiszinssatz zu verlangen. Mahnungen (außer einer
verzugsbegründenden Mahnung) werden pauschal jeweils mit 5 € in Rechnung gestellt, es sei denn,
uns ist ein höherer oder niedrigerer Aufwand entstanden. |
7. |
Eigentumsvorbehalt |
7.1 |
Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden
derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der zwischen den
Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese
Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis). |
7.2 |
Die vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller
gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden
Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend
„Vorbehaltsware“ genannt. Der Käufer muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf
seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. |
7.3 |
Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.
Der Käufer darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern,
solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Die Veräußerungsbefugnis erlischt, unbeschadet der sich aus
Ziffer 6.3 ergebenden Rechte, ohne dass es eines ausdrücklichen Widerrufs bedarf, soweit im Zuge
eines Insolvenzeröffnungsverfahrens durch das Gericht Verfügungsbeschränkungen angeordnet
werden. Der Käufer darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherheitshalber übereignen.
Die Entgeltforderungen des Käufers gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der
Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Käufers bezüglich der Vorbehaltsware, die aus
einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere
Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar
einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent werden hiermit an uns abgetreten und wir
nehmen diese Abtretung bereits jetzt an.
Der Käufer darf diese an uns abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für
uns einziehen, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Unser Recht, diese Forderungen
selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings werden wir die Forderungen nicht selbst
geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Die Befugnis zur Einziehung der Forderung
erlischt, soweit die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Befugnis zu einer Veräußerung der
Vorbehaltsware erlischt.
Sofern sich der Käufer jedoch vertragswidrig verhält, insbesondere sofern er mit der Zahlung einer
Entgeltforderung in Verzug gekommen ist, können wir vom Käufer verlangen, dass dieser uns die
abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die
Abtretung mitteilt und uns alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die wir zur
Geltendmachung der Forderungen benötigen.
Der Käufer darf diese Forderungen auch nicht abtreten, um sie im Wege des Factorings einziehen zu
lassen, es sei denn, er verpflichtet den Factor unwiderruflich dazu, die Gegenleistung solange
unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Käufer bestehen. |
7.4 |
Die von uns zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir verwerten. Der Erlös der Verwertung wird
mit denjenigen Beträgen verrechnet, die uns der Käufer schuldet, nachdem wir einen angemessenen
Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen haben. |
7.5 |
Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird immer für uns
vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen verarbeitet wird, die uns nicht
gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu dem Wert anderer verarbeiteter
Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue
Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder
vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu dem Wert anderer verbundenen
oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in
der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, sind
der Käufer und wir uns bereits jetzt einig, dass der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser
Sache überträgt. Wir nehmen diese Übertragung an.
Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Käufer für uns
verwahren. |
7.6 |
Bei Pfändung der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Käufer
auf unser Eigentum hinweisen und muss uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere
Eigentumsrechte durchsetzen können. |
7.7 |
Wenn der Käufer dies verlangt, sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit
freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert unserer offenen Forderungen gegen den Käufer um
mehr als 10% übersteigt. Wir dürfen dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen. |
8. |
Mängelansprüche |
8.1 |
Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Eingang zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind
uns innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware, versteckte Mängel innerhalb einer Woche ab deren
Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen
ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Nach Durchführung einer
Abnahme der Ware durch den Auftraggeber sind Ansprüche wegen Mängeln, die bei der Abnahme
erkennbar waren, ausgeschlossen. |
8.2 |
Unsere Haftung erstreckt sich auf eine dem Stand der Technik entsprechende Mangelfreiheit der
Ware. |
8.3 |
Wir leisten für Mängel nach unserer Wahl Gewähr durch Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels,
Neuherstellung oder Ersatzlieferung). Eine Nacherfüllung gilt frühestens als fehlgeschlagen, wenn wir
erfolglos drei Nacherfüllungsversuche unternommen haben. |
8.4 |
Sofern wir die Nacherfüllung grundlos ernsthaft und endgültig verweigern, die Beseitigung des
Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern, die Nacherfüllung
fehlschlägt oder sie dem Auftraggeber unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und
Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung (Ziffer 8) statt der Leistung verlangen.
Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem
Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. |
8.5 |
Sofern wir die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben, ist der
Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. |
8.6 |
Wählt der Auftraggeber nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim
Auftraggeber, wenn ihm das zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich dann auf die Differenz
zwischen Preis und Wert der mangelhaften Sache. |
8.7 |
Schreibt der Auftraggeber vor, welche Ware von Dritten wir zu verwenden haben, haften wir nicht
für Mängel dieser Ware. Unsere Eingangsprüfung beschränkt sich auf die optische Eingangskontrolle;
eine Funktionskontrolle wird nicht durchgeführt. Vorstehendes gilt entsprechend für Ware, die der
Auftraggeber beistellt. |
8.8 |
Mängelansprüche des Käufers verjähren in einem Jahr ab der Übergabe der Sache. |
9. |
Haftungsbeschränkungen |
9.1 |
Wir haften
- ohne Verschulden bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz und bei arglistiger
Täuschung,
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
- bei einfacher Fahrlässigkeit für Schäden aus der Verletzung von Körper und Gesundheit
und
- bei leichter Fahrlässigkeit für Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten.
Die vorstehende Haftung gilt bei Verschulden auch für unsere gesetzlichen Vertreter und
Erfüllungsgehilfen. |
9.2 |
Haften wir aufgrund von leicht fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, so ist die
Ersatzpflicht auf den typischerweise entstehenden Schaden beschränkt. |
9.3 |
In allen übrigen Fällen ist unsere Haftung ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Haftung für unsere
Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. |
10. |
Pauschalierter Schadensersatz |
10.1 |
Können wir Schadensersatz statt der (ganzen) Leistung (§ 281 ff. BGB) verlangen, beträgt dieser 15%
der Gegenleistung. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren
oder der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweisen. |
11. |
Schutzrechte |
11.1 |
Werden Ansprüche aus der Verletzung deutscher Schutzrechte durch gemäß diesen AGB gelieferte
oder lizenzierte Gegenstände gegen den Auftraggeber geltend gemacht, werden wir dem Auftraggeber
alle rechtskräftig auferlegten Kosten und Schadensersatzbeträge ersetzen, wenn wir unverzüglich und
schriftlich von solchen Ansprüchen benachrichtigt werden, alle notwendigen Informationen vom
Auftraggeber erhalten, er seinen allgemeinen Mitwirkungspflichten genügt, wir die endgültige
Entscheidung treffen können, ob der Anspruch abgewehrt oder verglichen wird und uns bezüglich der
Verletzung der Schutzrechte ein Verschulden trifft. Wird rechtskräftig festgestellt, dass eine weitere
Benutzung der Vertragsgegenstände Schutzrechte Dritter verletzt oder nach unserer Ansicht die Gefahr
einer Schutzrechtsklage besteht, können wir, soweit nicht die Haftung entfällt, auf eigene Kosten und
nach eigener Wahl entweder dem Auftraggeber das Recht verschaffen, die Vertragsgegenstände weiter
zu benutzen oder diese austauschen oder so abändern, dass keine Verletzung mehr gegeben ist oder
dem Auftraggeber unter Rücknahme des Vertragsgegenstandes dessen Wert unter Abzug einer
Nutzungsentschädigung für die bis dahin gezogenen Nutzen erstatten. Nutzungsentschädigung wird
auf der Basis einer angenommenen Abschreibungszeit von drei Jahren berechnet, so dass für jeden
Monat der Nutzung ein 1/36 des vertraglichen Entgelts zu leisten ist. |
12. |
Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel |
12.1 |
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem
Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts. |
12.2 |
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist unser
Geschäftssitz. |
12.3 |
Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Klausel tritt die gesetzliche Regelung. |
|
Solingen, Januar 2023 |