Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines
1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) gelten in ihrer jeweils aktuellsten Fassung für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, mit Ausnahme derjenigen zu unseren Auftragnehmern und Lieferanten, ausschließlich. Dies gilt auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen unsere Leistungen vorbehaltlos erbringen. Wir widersprechen hiermit ausdrücklich entgegenstehenden Teilen der AGB des Vertragspartners. Andere Bedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung schriftlich zugestimmt haben. Die AGB gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.
1.2 Alle Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Alle Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden zu bereits erteilten Aufträgen sowie etwaige Zusicherungen von unseren Mitarbeitern werden erst nach unserer schriftlichen Bestätigung wirksam.
2. Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Angaben über Abmessungen, Gewichte und sonstige technische Daten sind betriebs- und branchenübliche Annäherungswerte, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorausgesetzten Zweck eine genaue maßgebliche Übereinstimmung voraussetzt. Änderungen, z.B. durch technische Fortentwicklung, bleiben vorbehalten, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Die von uns überlassenen Angebotsunterlagen sind als Empfehlung anzusehen, die wir auf Grundlage der uns bekannt gewordenen tatsächlichen Gegebenheiten unter Beachtung kaufmännischer Sorgfalt erstellt haben.
2.2 Mit seiner Bestellung erklärt der Auftraggeber verbindlich, den Auftrag erteilen zu wollen. Der Vertrag kommt – auch wenn wir zuvor ein Angebot abgegeben hatten – erst mit unserer Auftragsbestätigung, spätestens mit Erbringung unserer Leistung zustande. An seine Bestellung bleibt der Auftraggeber für eine Frist von mindestens 10 Tagen gebunden. Im Fall einer Sofortlieferung kommt der Vertrag mit der Annahme der Lieferung zustande.
2.3 Grundsätzlich gelten unsere Preise ab Werk ohne Verpackungs-, Versand-, Verladekosten, Montageleistungen, sonstige Nebenkosten und Mehrwertsteuer.
2.4 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostenänderungen, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen, Materialpreisänderungen, nicht vorhersehbaren öffentlichen Abgaben, Gebühren oder vergleichbare Änderungen eintreten. Erhöht sich der ursprünglich vereinbarte Preis um mehr als 10 Prozent, kann der Auftraggeber innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Zugang der Mitteilung über die Preiserhöhung vom Vertrag zurücktreten.
2.5 Wir sind berechtigt, uns zur Erfüllung eines Auftrags Subunternehmer zu bedienen.
2.6 Wir behalten uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an allen Mustern, Modellen, Angebots- und Vertragsunterlagen vor. Diese dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche Einwilligung nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt für alle kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die dem Auftraggeber bekannt werden. Erstellen wir aufgrund einer Vereinbarung mit dem Auftraggeber Muster und kommt ein Vertrag über die Lieferung von Produkten nicht zu Stande, hat der Auftraggeber die angefallenen Kosten für die Erstellung von Mustern, Modellen, Druckplatten und Werkzeugen zu tragen. Durch seine Zahlung erwirbt der Auftraggeber kein Recht auf Lieferung und Eigentumsübertragung der Muster. Wünscht der Auftraggeber zum Zwecke anderweitiger Verwendung die Eigentumsübertragung von Werkzeugen, so ist hierfür ein gesonderter Preis zu vereinbaren. Nr.7 der AGB gelten in diesem Fall entsprechend.
2.7 Vertragsstrafe Für jeden Fall der schuldhaften Verletzung der in 2.6 beschriebenen Pflichten – auch nach Abschluss des Vertrags – hat der Auftraggeber vorbehaltlich des Nachweises eines höheren oder niedrigeren Schadens eine Vertragsstrafe in Höhe von 50% des Nettowerts des Angebots bzw. des vertraglichen Entgelts zu zahlen.
3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
3.1 Der Auftraggeber wirkt bei der Erbringung unserer Leistungen unentgeltlich und rechtzeitig mit und stellt uns insbesondere alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Daten, Unterlagen und Informationen zur Verfügung.
3.2 Der Auftraggeber informiert uns unverzüglich über jegliche etwaigen Auffälligkeiten und eventuelle Schadensfälle im Zusammenhang mit unseren Produkten und Leistungen.
3.3 Bei der Abwehr von Ansprüchen unter dem Gesichtspunkt der Produkthaftpflicht wird uns der Auftraggeber in jeder ihm zumutbaren Weise unterstützen.
4. Lieferung, Liefertermine, Verzug
4.1 Lieferzeiten und Fertigstellungstermine werden nach bestem Ermessen angegeben, sind aber nur verbindlich, wenn sie von uns in Schrift-, Text- oder elektronischer Form als verbindlich bezeichnet werden.
4.2 Sämtliche Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags. Hierzu gehört insbesondere auch die Erfüllung der in Nr. 3.1 genannten Mitwirkungspflichten des Auftraggebers.
4.3 Jede Lieferfrist verliert durch spätere, mehr als nur unwesentliche Änderung des Vertrags ihre Gültigkeit. Wir sind in einem solchen Fall berechtigt, einen neuen, angemessenen Liefertermin festzulegen.
4.4 Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehört insbesondere die von uns nicht zu vertretende nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung etc. – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Von der Behinderung werden wir den Auftraggeber unverzüglich in Kenntnis setzen. Gegen unverzügliche Rückerstattung der Gegenleistung sind wir darüber hinaus berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
4.5 Wird ein vereinbarter Liefertermin überschritten oder eine sonstige vertragliche Verpflichtung durch uns nicht rechtzeitig erfüllt, so hat uns der Auftraggeber schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung zu geben, die mindestens 3 Wochen zu betragen hat.
4.6 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszweckes verwendbar, die Lieferung der restlich bestellten Waren sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein unzumutbarer Mehraufwand oder unverhältnismäßig zusätzliche Kosten entstehen.
5. Versand, Gefahrübergang
5.1 Leistungsort ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart wird, der Ort unseres Werkes oder Lagers.
5.2 Soweit eine Versendung der Ware erfolgt, versenden wir die Ware auf Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an die Transportperson auf den Auftraggeber über, spätestens aber mit Verlassen unserer Betriebsstätte. Dies gilt auch dann, wenn wir weitere Leistungen wie den Versand oder den Transport übernommen haben oder wenn die Lieferung frei Bestimmungsort erfolgt. Frachtführer, Spediteure etc. sind nicht unsere Erfüllungsgehilfen.
5.3 Als versandbereit gemeldete Ware muss innerhalb einer Woche abgerufen werden. Andernfalls hat der Auftraggeber die anfallenden Lagerkosten pro Tag zu tragen. Soll die Ware auf seine Kosten versendet werden, hat er dies mitzuteilen.
5.4 Besondere Beförderungs-, Schutzmittel und Versicherungen werden dem Auftraggeber gesondert berechnet.
5.5 Leihpaletten bleiben in jedem Fall unser Eigentum und müssen spätestens innerhalb von vier Wochen – gerechnet vom Tag des Eingangs der Ware beim Auftraggeber an – frachtfrei an uns zurückgesandt werden. Für Beschädigungen jeglicher Art haftet der Auftraggeber. Bei Verlust berechnen wir 12,00 € netto pro Palette. Bei Überschreitung der Rückgabefrist berechnen wir 2,00 € netto pro Palette und angefangener Woche, maximal bis zur Höhe von 12,00 € netto je Palette
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Alle Preise verstehen sich rein netto Kasse, zahlbar sofort nach Erhalt der Rechnung in gesetzlichen Zahlungsmitteln. Schecks gelten erst nach ihrer endgültigen Gutschrift auf unserem Konto als Erbringung der Zahlung. Skonti gewähren wir nur im Einzelfall; insofern ist der Vertragsinhalt bzw. der Aufdruck auf der Rechnung maßgebend.
6.2 Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, ohne Mehrwertsteuer. Diese wird mit dem jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Satz berechnet.
6.3 Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft zu mindern geeignet sind (insbesondere die Stellung eines Insolvenzantrags oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung), sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen oder zu erbringen. Wird diese Vorauskasse oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen erbracht, sind wir zum Rücktritt von sämtlichen noch nicht vollständig erfüllten Verträgen berechtigt. Die gesamten ausstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung werden unbeschadet der Geltendmachung weiterer Rechte sofort fällig. Dasselbe gilt, wenn auf Grund unterbliebener Zahlung einer Rechnung eine gerichtliche Geltendmachung erforderlich wird. Unabhängig von einem Rücktritt sind wir in den obigen Fällen auch berechtigt, dem Auftraggeber bis zur Zahlung des Kaufpreises bei vereinbartem Eigentumsvorbehalt die Weiterveräußerung des Vertragsgegenstands zu untersagen. Die Vorschrift des § 325 BGB findet Anwendung, so dass das Recht, Schadensersatz zu verlangen, durch einen Rücktritt nicht ausgeschlossen wird.
6.4 Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, der Anspruch des Auftraggebers wird von uns anerkannt oder ist rechtskräftig festgestellt. Vorstehendes gilt für eine Aufrechnung sinngemäß.
6.5 Unabhängig von der Geltendmachung weiteren Schadens sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über Basiszinssatz zu verlangen. Mahnungen (außer einer verzugsbegründenden Mahnung) werden pauschal jeweils mit 5 € in Rechnung gestellt, es sei denn, uns ist ein höherer oder niedrigerer Aufwand entstanden.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
7.2 Die vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt. Der Käufer muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern.
7.3 Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer. Der Käufer darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Die Veräußerungsbefugnis erlischt, unbeschadet der sich aus Ziffer 6.3 ergebenden Rechte, ohne dass es eines ausdrücklichen Widerrufs bedarf, soweit im Zuge eines Insolvenzeröffnungsverfahrens durch das Gericht Verfügungsbeschränkungen angeordnet werden. Der Käufer darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherheitshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Käufers gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Käufers bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent werden hiermit an uns abgetreten und wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an. Der Käufer darf diese an uns abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für uns einziehen, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Unser Recht, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings werden wir die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Die Befugnis zur Einziehung der Forderung erlischt, soweit die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Befugnis zu einer Veräußerung der Vorbehaltsware erlischt. Sofern sich der Käufer jedoch vertragswidrig verhält, insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist, können wir vom Käufer verlangen, dass dieser uns die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und uns alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die wir zur Geltendmachung der Forderungen benötigen. Der Käufer darf diese Forderungen auch nicht abtreten, um sie im Wege des Factorings einziehen zu lassen, es sei denn, er verpflichtet den Factor unwiderruflich dazu, die Gegenleistung solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Käufer bestehen.
7.4 Die von uns zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die uns der Käufer schuldet, nachdem wir einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen haben.
7.5 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird immer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen verarbeitet wird, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu dem Wert anderer verarbeiteter Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu dem Wert anderer verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, sind der Käufer und wir uns bereits jetzt einig, dass der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Wir nehmen diese Übertragung an. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Käufer für uns verwahren.
7.6 Bei Pfändung der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und muss uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.
7.7 Wenn der Käufer dies verlangt, sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert unserer offenen Forderungen gegen den Käufer um mehr als 10% übersteigt. Wir dürfen dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.
8. Mängelansprüche
8.1 Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Eingang zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind uns innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware, versteckte Mängel innerhalb einer Woche ab deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Nach Durchführung einer Abnahme der Ware durch den Auftraggeber sind Ansprüche wegen Mängeln, die bei der Abnahme erkennbar waren, ausgeschlossen.
8.2 Unsere Haftung erstreckt sich auf eine dem Stand der Technik entsprechende Mangelfreiheit der Ware.
8.3 Wir leisten für Mängel nach unserer Wahl Gewähr durch Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels, Neuherstellung oder Ersatzlieferung). Eine Nacherfüllung gilt frühestens als fehlgeschlagen, wenn wir erfolglos drei Nacherfüllungsversuche unternommen haben.
8.4 Sofern wir die Nacherfüllung grundlos ernsthaft und endgültig verweigern, die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Auftraggeber unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung (Ziffer 8) statt der Leistung verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
8.5 Sofern wir die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben, ist der Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
8.6 Wählt der Auftraggeber nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Auftraggeber, wenn ihm das zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen Preis und Wert der mangelhaften Sache.
8.7 Schreibt der Auftraggeber vor, welche Ware von Dritten wir zu verwenden haben, haften wir nicht für Mängel dieser Ware. Unsere Eingangsprüfung beschränkt sich auf die optische Eingangskontrolle; eine Funktionskontrolle wird nicht durchgeführt. Vorstehendes gilt entsprechend für Ware, die der Auftraggeber beistellt.
8.8 Mängelansprüche des Käufers verjähren in einem Jahr ab der Übergabe der Sache.
9. Haftungsbeschränkungen
9.1 Wir haften - ohne Verschulden bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz und bei arglistiger Täuschung, - bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, - bei einfacher Fahrlässigkeit für Schäden aus der Verletzung von Körper und Gesundheit und - bei leichter Fahrlässigkeit für Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten. Die vorstehende Haftung gilt bei Verschulden auch für unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9.2 Haften wir aufgrund von leicht fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, so ist die Ersatzpflicht auf den typischerweise entstehenden Schaden beschränkt.
9.3 In allen übrigen Fällen ist unsere Haftung ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Haftung für unsere Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10. Pauschalierter Schadensersatz
10.1 Können wir Schadensersatz statt der (ganzen) Leistung (§ 281 ff. BGB) verlangen, beträgt dieser 15% der Gegenleistung. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweisen.
11. Schutzrechte
11.1 Werden Ansprüche aus der Verletzung deutscher Schutzrechte durch gemäß diesen AGB gelieferte oder lizenzierte Gegenstände gegen den Auftraggeber geltend gemacht, werden wir dem Auftraggeber alle rechtskräftig auferlegten Kosten und Schadensersatzbeträge ersetzen, wenn wir unverzüglich und schriftlich von solchen Ansprüchen benachrichtigt werden, alle notwendigen Informationen vom Auftraggeber erhalten, er seinen allgemeinen Mitwirkungspflichten genügt, wir die endgültige Entscheidung treffen können, ob der Anspruch abgewehrt oder verglichen wird und uns bezüglich der Verletzung der Schutzrechte ein Verschulden trifft. Wird rechtskräftig festgestellt, dass eine weitere Benutzung der Vertragsgegenstände Schutzrechte Dritter verletzt oder nach unserer Ansicht die Gefahr einer Schutzrechtsklage besteht, können wir, soweit nicht die Haftung entfällt, auf eigene Kosten und nach eigener Wahl entweder dem Auftraggeber das Recht verschaffen, die Vertragsgegenstände weiter zu benutzen oder diese austauschen oder so abändern, dass keine Verletzung mehr gegeben ist oder dem Auftraggeber unter Rücknahme des Vertragsgegenstandes dessen Wert unter Abzug einer Nutzungsentschädigung für die bis dahin gezogenen Nutzen erstatten. Nutzungsentschädigung wird auf der Basis einer angenommenen Abschreibungszeit von drei Jahren berechnet, so dass für jeden Monat der Nutzung ein 1/36 des vertraglichen Entgelts zu leisten ist.
12. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
12.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
12.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz.
12.3 Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Klausel tritt die gesetzliche Regelung.
Solingen, Januar 2023